VSt

Die Vorsteuer ist eine Umsatzsteuer, die dem Unternehmer beziehungsweise der Unternehmerin bei einem Lieferungskauf oder dem Erwerb sonstiger Leistungen auf seine Zahllast angerechnet wird. Beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen ist in den Rechnungsbeträgen die Umsatzsteuer enthalten. Das Unternehmen kann diese als Vorsteuer mit seiner abzuführenden Umsatzsteuer verrechnen. Der Vorsteuerabzug erfolgt im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung des Unternehmens.

VSt: Definition der §§ 15, 15a UStG

In der VSt-Definition der §§ 15, 15a UStG ist das Recht des Unternehmens zum Vorsteuerabzug begründet. Das Umsatzsteuergesetz erlaubt den Abzug der gezahlten Vorsteuer (z. B. im Rahmen von Einkäufen) von der an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer. Damit erhalten vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen eine Erstattung der gezahlten Vorsteuer. Diese Erstattung von Vorsteuern bzw. die Zahlung der zu schuldenden Umsatzsteuer erfolgt mit der Umsatzsteuervoranmeldung, die dem Finanzamt vorzulegen ist.

Berechtigung zum Vorsteuerabzug

Laut VSt-Definition sind nur Unternehmer:innen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das Umsatzsteuergesetz regelt in den § 14 UStG und § 15 Nr. 1 UStG die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Durch Antrag können Unternehmer:innen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder nicht bestimmten Körperschaften angehören, zum Vorsteuerabzug berechtigt werden. Der Abzug der Vorsteuer (von der vereinnahmten Umsatzsteuer) ist nur möglich, wenn die zugrunde liegende Rechnung des Empfängers beziehungsweise der Empfängerin den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Beispiel zum Vorsteuerabzug

Ein:e vorsteuerabzugsberechtigte:r Unternehmer:in A kauft Rohmaterial in Höhe von 1.000 Euro + 190 Euro Umsatzsteuer (USt 19 %) beim Lieferanten beziehungsweise bei der Lieferantin L ein. A verkauft im gleichen Zeitraum Waren für 100 Euro + 19 Euro USt an Privatperson P. Die Zahllast von A ergibt sich aus den vereinnahmten 19 Euro (Umsatzsteuer) sowie den verausgabten 190 Euro (Vorsteuer). Die Zahllast der Periode beträgt -171 Euro. Mit der Umsatzsteuervoranmeldung erhält A vom Finanzamt eine Erstattung in Höhe von 171 Euro. L hat hingegen 190 Euro Umsatzsteuer an das verantwortliche Finanzamt abzuführen. P kann weder Umsatz- noch Vorsteueransprüche geltend machen.

Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise unterliegen erleichterten formalen Anforderungen nach § 35 UStDV. Zudem sind weitere Besonderheiten zur VSt in den §§ 40 und 43 UStDV geregelt.

Abzugsfähige Vorsteuern

Die auf Rechnungen für Lieferungen und sonstige Leistungen ausgewiesenen Steuern sind abzugsfähig, sofern sie von einem anderen Unternehmen ausgeführt worden sind. Diese Vorsteuerabzüge hat das Unternehmen mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitraums vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen für den Abzug erstmalig vorlagen. Nach den Bestimmungen zur VSt ist gemäß § 15 I Nr. 1 UStG ein Abzug nicht möglich, sofern die zugrunde liegende Rechnung den Formvorschriften der §§ 14-14c UStG nicht genügt. Auf Antrag können Nichtunternehmer:innen wie bestimmte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die steuerfreie Leistungen beziehen, eine Steuervergütung erhalten.

Abzugsfähig sind:

  • Umsatzsteuern für Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern diese für das Unternehmen eines oder einer vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmers beziehungsweise Unternehmerin ausgeführt worden sind. Die Rechnung des leistenden Unternehmers beziehungsweise der Unternehmerin muss die Umsatzsteuer ausweisen.
  • Einfuhrumsatzsteuern (EUSt) für Gegenstände zur Nutzung im Unternehmen
  • Erwerbsteuern für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen zur Nutzung im Unternehmen
  • aufgrund des Reverse-Charge-Verfahrens von dem oder der Unternehmer:in gezahlte Umsatzsteuer für den Empfang von Leistungen (§ 13b UStG) sowie die bei der Auslagerung einer Ware aus einem Umsatzsteuerlager zu entrichtenden Umsatzsteuern.

Nicht abzugsfähig sind abziehbare Vorsteuern, sofern die zugrunde liegenden Lieferungen, die sonstigen Leistungen oder die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb zur Ausführung folgender Umsätze verwendet werden:

  • bestimmte steuerfreie Umsätze
  • steuerbare Umsätze im Ausland, sofern diese steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden

Gemäß der VSt-Definition sind teilweise Umsatzsteuerabzüge möglich. Werden aus einer Lieferung oder Leistung nur teilweise steuerfreie Umsätze generiert, ist der Vorsteuerabzug auch nur teilweise ausgeschlossen. Der nicht abzugsfähige Vorsteueranteil richtet sich grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Zurechnung zu diesen steuerbaren bzw. steuerfreien Umsätzen.

Rechnung für den Vorsteuerabzug

Dem oder der Empfänger:in der Lieferung oder Leistung ist von dem oder der Unternehmer:in eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis auszustellen. Die Rechnung weist aus, wie viel Vorsteuer auf die bezogenen Leistungen entfällt. In den §§ 14, 14a UStG normiert die Gesetzgebund die Vorgaben für die Rechnungsstellung.

Mit dem Beleg hat der oder die Empfänger:in gegenüber der Finanzverwaltung einen Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer. Nach der VSt Definition belegt die Rechnung somit einen finanziellen Anspruch und muss den strikten umsatzsteuerlichen Formerfordernissen genügen. Bereits kleine formale Fehler können zur Verweigerung eines Vorsteuerabzugs führen (§ 15 I Nr. 1 Satz 2 UStG).

Weitere Erklärung zur VSt: Besonderheiten

Nach der VSt-Definition ist ein pauschalierter Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen möglich für:

  • Land- und Forstwirt:innen (land- und forstwirtschaftliche Umsätze)
  • Bestimmte, nicht buchführungspflichtige Unternehmer:innen (Handwerker:innen, Einzelhändler:innen, Freiberufler:innen), deren Vorjahresumsatz nicht über 61.356 Euro lag. Eine Voll- oder Teilpauschalierung des Vorsteuerabzugs ist möglich (§ 23 UStG, §§ 69, 70 UStDV).
  • Gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht buchführungspflichtig sind und deren Vorjahresumsatz 35.000 Euro nicht überstiegen hat (§ 23a UStG).

Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise unterliegen erleichterten formalen Anforderungen nach § 35 UStDV. Zudem sind weitere Besonderheiten zur VSt in den §§ 40 und 43 UStDV geregelt.

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