Vertragsaufhebung
Eine Vertragsaufhebung ermöglicht den Vertragsnehmer:innen, die gegenseitige Verpflichtungen eingegangen sind, diese zu beenden. Die Aufhebung eines Vertrages kann nur im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen.
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Vertragsaufhebung Definition
Verträge sind einzuhalten, dieser Grundsatz ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgehalten (§ 242 BGB). Gemäß der Erklärung zur Vertragsaufhebung ist die Zustimmung beider Vertragsparteien erforderlich.
- Die Anfechtung eines Vertrags ist nur möglich, falls die Anfechtungsfrist nicht abgelaufen ist und ein anerkannter Anfechtungsgrund vorliegt.
- Ein Rücktritt aus dem Vertrag ist nur möglich, falls vertraglich vereinbarte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Eine Kündigung von Langzeitverträgen ist möglich, sofern vertraglich vereinbarte Bedingungen, z. B. Fristen und Abgeltungen, eingehalten werden.
Gründe für Vertragsaufhebungen
Eine Vertragsaufhebung kann wegen absehbaren und eingetretenen Vertragsverletzungen vereinbart werden. Diese umfassen die Unmöglichkeit von zugesagten Leistungserbringungen, Verzögerungen und Mängel. Nach § 249 BGB muss in diesen Fällen Schadenersatz geleistet werden.
- Einvernehmliche Aufhebung durch beide Vertragsparteien: Beide Parteien eignen sich darauf, den Vertrag zu lösen. Eine schriftliche Vereinbarung ist notwendig.
- Rücktritt vom Vertrag (§§ 346 - 349 BGB): Ein der beiden Parteien tritt aus dem Vertrag zurück, aufgrund von Rücktrittsrecht oder vertraglich vereinbarter Rücktrittsvereinbarung. Beispiele sind Nichterfüllung der Leistung oder Schlechtleistung.
- Anfechtung des Vertrags (§§ 119 - 123 BGB): Der Vertrag wird rückwirkend als nicht angesehen. Angefochten kann ein Vertrag aufgrund von Irrtum, Täuschung oder Drohung.