Kreislaufwirtschaftsgesetz

Das KrWG ist ein Bundesgesetz, das deutschlandweit den Umgang mit Abfällen regelt. Es ist das zentrale Gesetz des deutschen Abfallrechts.

Was ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)?

Kreislaufwirtschaftsgesetz ist die Kurzfassung von “Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen”. Das Gesetz trat am 1. Juni 2012 in Kraft und ersetzte das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG). Dies war erforderlich, um die im Jahr 2008 erlassene Abfallrahmenrichtlinie der EU richtlinienkonform umsetzen zu können. Die Abfallrahmenrichtlinie beinhaltet Regelungen zum Umgang mit Abfällen innerhalb der EU. Zusätzlich zum KrWG gibt es noch Rechtsverordnungen, die einzelne Themengebiete rund um die Abfallwirtschaft spezifizieren.
Das KrWG ist ein Bundesgesetz und gilt daher bundesweit. Dies bringt den Vorteil mit sich, dass im ganzen Bundesgebiet einheitliche Regelungen für die Abfallwirtschaft gelten. Das Ziel ist es, eine Kreislaufwirtschaft beim Umgang mit Abfällen zu etablieren und weiter auszubauen. Dies soll die natürlichen Ressourcen schonen und sowohl den Menschen als auch die Umwelt schützen (§1 KrWG). Das Gesetz betrifft sowohl die Erzeugung als auch die Bewirtschaftung von Abfällen. Laut KrWG sind die Vermeidung, die Verwertung und das Recyceln von Abfällen die beste Option im Umgang mit Abfällen, wohingegen die Beseitigung nur das letzte Mittel sein soll.

Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetze

Für die Gesetzgebung im Abfallrecht sind teilweise der Bund und teilweise die Länder zuständig (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG). Diese konkurrierende Gesetzgebung führt dazu, dass der Umgang mit Abfall sowohl im Bundesrecht als auch im Landesrecht geregelt ist. Hierbei hat die Bundesgesetzgebung Vorrang: Das Land darf nur in den Bereichen Vorschriften erlassen, die nicht schon im Bundesgesetz geregelt sind. Die sogenannten Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetze regeln in erster Linie den Vollzug des KrWG und legen beispielsweise fest, welche Behörden für die Abfallentsorgung zuständig sind.

Was sagt das Kreislaufwirtschaftsgesetz aus?

Mit Abfällen soll so umgegangen werden, dass sie den Menschen und die Umwelt möglichst wenig belasten. Dies ist im Wesentlichen das, was das Kreislaufwirtschaftsgesetz aussagt. Es hält Unternehmen dazu an, bei der Herstellung von Produkten Abfälle möglichst zu vermeiden. Zudem gibt es Unternehmen den rechtlichen Rahmen, um Abfälle zu recyceln und sie für neue Produkte zu nutzen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz nimmt auch die öffentliche Hand in die Pflicht. Sie soll überwachen, dass die Regelungen des KrWG von den Unternehmen eingehalten werden und ihnen gleichzeitig auch Hilfestellung in Form von Beratung geben.

Was sind die wichtigsten Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)?

Zu den wichtigsten Regelungen des KrWG gehört die fünfstufige Abfallhierarchie. Diese Hierarchie ist Teil der Abfallrahmenrichtlinie der EU und musste daher in nationales Recht umgewandelt werden. Bereits in der Vorgängerversion des KrWG – dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) – gab es eine Abfallhierarchie. Diese war noch dreistufig und bestand aus den Stufen “Vermeiden, Verwerten und Beseitigen”. Mit dem KrWG sind noch zwei zusätzliche Stufen hinzugekommen und die Stufe “Verwerten” wurde weiter ausgestaltet. So sieht die fünfstufige Abfallhierarchie aus:

  1. Vermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
  3. stoffliche Verwertung/Recycling
  4. sonstige Verwertung wie energetische Verwertung oder Verfüllung
  5. Beseitigung

Bei den Punkten zwei bis vier geht es um die Verwertung von Abfällen. Die Maßnahmen, die damit zusammenhängen, werden als Verwertungsmaßnahmen bezeichnet. Grundsätzlich gilt, dass die Maßnahmen nicht frei wählbar sind. Vielmehr muss die Maßnahme umgesetzt werden, die den Schutz von Menschen und Umwelt am besten gewährleistet und das Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzip berücksichtigt (§§ 6-8 KrWG). Laut diesem Prinzip muss der gesamte Lebenszyklus des Abfalls dahingehend ausgewertet werden, wie er sich auf Mensch und Umwelt auswirkt. Dabei müssen etwa die zu erwartenden Emissionen berücksichtigt werden oder das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen.

Das KrWG enthält neben der fünfstufigen Abfallhierarchie noch weitere Regelungen, die diese konkretisieren:

  • Die Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft (§ 7 KrWG): Abfälle müssen möglichst vermieden werden. Wenn das nicht geht, müssen sie verwertet oder beseitigt werden. Die Verwertung hat Vorrang vor der Beseitigung.
  • Die Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 20 KrWG ): Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger müssen die Abfälle auf ihrem Gebiet verwerten oder beseitigen. Hierbei müssen die Regeln der Mülltrennung eingehalten werden.
  • Die Produktverantwortung (§ 23 KrWG): Wer für Produkte verantwortlich ist, muss dafür sorgen, dass die Ziele der Kreislaufwirtschaft umgesetzt werden.
  • Vorschriften über die Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen (§§ 34 ff KrWG): Abfallentsorgungsanlagen müssen in einem Planfeststellungsverfahren von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

Kreislaufwirtschaftsgesetz: Pflichten der öffentlichen Hand

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz nimmt nicht nur Unternehmen, sondern auch die öffentliche Hand in die Pflicht. So soll sie laut § 45 KrWG durch ihr Verhalten zur Erfüllung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beizutragen. Damit ist zum Beispiel gemeint, dass die öffentliche Hand überwachen muss, dass die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eingehalten werden. So muss sie etwa dafür Sorge tragen, dass alle Fahrzeuge, die zum Abfalltransport genutzt werden, entsprechend gekennzeichnet werden (§ 55 KrWG). Zudem hat die öffentliche Hand eine Beratungspflicht. Das bedeutet, dass die Abfallbehörden dazu verpflichtet sind, eine Abfallberatung anzubieten.

Wann ist ein Stoff nach dem KrWG nicht mehr als Abfall einzustufen?

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz fördert unter anderem das Ziel, aus Abfällen neue Produkte oder Produktvorstufen herzustellen. Hierfür ist es wichtig zu wissen, ab wann ein Abfall kein Abfall mehr ist, sondern als neues Produkt bezeichnet werden darf. Das KrWG definiert daher in § 5 KrWG, wann die sogenannte Abfalleigenschaft endet. Demnach kann dies der Fall sein, wenn die Abfallstoffe ein Recycling oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen haben und darüber hinaus eine bestimmte, in § 5 KrWG definierte Beschaffenheit aufweisen.

Für wen gilt das Kreislaufwirtschaftsgesetz?

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz richtet sich im Prinzip an jede:n. Bei Privathaushalten wird die Aufgabe, den Abfall zu verwerten, aber an die Abfallwirtschaftsbetriebe abgegeben, so dass Privatleute das KrWG nicht bewusst anwenden müssen. Unternehmen hingegen können dazu verpflichtet sein, und zwar immer dann, wenn sie Abfälle sammeln, befördern oder damit handeln.

Welche zwei Abfallarten unterscheidet das Kreislaufwirtschaftsgesetz?

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz unterscheidet gemäß § 3KrWG zwischen zwei Abfallarten:

  • Abfälle, die verwertet werden: Diese Abfälle müssen verwertet werden. Eine Beseitigung ist nicht gestattet.
  • Abfälle, die nicht verwertet werden: Diese Abfälle dürfen beseitigt werden. Bei gefährlichen Abfallarten wie Farben oder ölverschmutzten Betriebsmitteln ist die Beseitigung sogar Pflicht (§ 3KrWG Abs.4).

Was bedeutet das für das Vergaberecht?

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält verpflichtende Regelungen für die Behörden des Bundes. Diese Regelungen zielen darauf ab, die Beschaffung insgesamt nachhaltiger zu gestalten. Dies soll durch die Bevorzugungspflicht für ressourcenschonende Leistungen (§ 45 KrWG Abs.2) sichergestellt werden. Diese Pflicht bezieht sich auf:

  • die Gestaltung von Arbeitsabläufen
  • die Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern
  • Bauvorhaben

Mit ressourcenschonenden Leistungen kann ein Produktionsverfahren gemeint sein, der Einsatz von Rezyklaten oder aber bestimmte Produkteigenschaften wie Langlebigkeit oder ein geringerer Einsatz von Schadstoffen.

Die Behörden des Bundes müssen in allen Phasen des Vergabeverfahrens bevorzugt auf ressourcenschonende Leistungen zurückgreifen und sollen dadurch auch ein Vorbild sein, was nachhaltiges wirtschaftliches Handeln betrifft.

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