Bundestariftreuegesetz

Unternehmen, die Aufträge des Bundes ausführen, werden mit dem Bundestariftreuegesetz verpflichtet, ihren Beschäftigten tarifvertragliche Arbeitsbedingungen zu gewähren.

Definition: Was bedeutet “Bundestariftreuegesetz”?

Das Bundestarifgesetz (BTTG) verpflichtet Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes erhalten wollen, dazu, ihre Beschäftigten unter tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen anzustellen. Dazu zählt nicht nur die tarifliche Entlohnung, sondern beispielsweise auch Urlaubsansprüche und Regelungen zu Ruhezeiten oder Höchstarbeitszeiten.

Bei diesem Gesetz – dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (21/1941) – handelt es sich um das erste Tariftreuegesetz auf Bundesebene. Zuvor wurden Arbeitsbedingungen nach Tarifverträgen für öffentliche Vergaben nur auf Landesebene in ihren jeweiligen Tariftreue- und Vergabegesetzen geregelt.

Was bezweckt die Bundesregierung mit dem Bundestariftreuegesetz?

Das Bundestariftreuegesetz bildet eine wichtige Schnittstelle zwischen Vergaberecht und Arbeitsrecht: Durch dieses soll in erster Linie die Tarifbindung und damit die soziale Verantwortung in der öffentlichen Beschaffung gestärkt werden. Ziel ist es, Lohndumping zu stoppen, indem Aufträge nur an tarifgebundene Firmen vergeben werden. Gerade für diese Unternehmen werden dadurch Nachteile im Wettbewerb um öffentliche Aufträge abgebaut.

Was ist der aktuelle Stand des Bundestariftreuegesetzes?

Das Bundestariftreuegesetz wurde durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eingeführt. Am 26. Februar 2026 hat der Bundestag das Bundestariftreuegesetz beschlossen – einen Monat später, am 27. März 2026, stimmte der Bundesrat dem Gesetz zu. Es gilt ab der Verkündung im Bundesgesetzblatt, also voraussichtlich ab April 2026.

Mit welchen Änderungen ist mit dem Bundestariftreuegesetz zu rechnen?

Mit der Einführung des Bundestariftreuegesetzes gelten folgende Änderungen für alle öffentlichen Bau- und Dienstleistungsaufträge des Bundes ab einem Auftragswert von 50.000 Euro:

  • Tariftreueversprechen

    Unternehmen, die bei Vergaben des Bundes teilnehmen, müssen schriftlich zustimmen, dass sie der Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zustimmen.

  • Nachweispflichten

    Die Prüfstelle für Bundestariftreue wird stichprobenartig und anlassbezogen kontrollieren, ob Unternehmen die Tariftreue befolgen. Daher müssen Unternehmen mit geeigneten Unterlagen oder Zertifikaten nachweisen können, dass sie diese einhalten.

  • Haftung für Nachunternehmen

    Auftragnehmer:innen müssen das Tarifversprechen ebenfalls an ihre Nachunternehmer:innen weitergeben und sicherstellen, dass sie ihre Verpflichtungen einhalten.

Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf vom 15. August 2025 wurde das endgültige BTTG aufgelockert, so dass es sich nur noch auf Bau- und Dienstleistungsaufträge beschränkt. Gleichzeitig ist zu betonen, dass Vergaben durch Länder und Kommunen ebenfalls nicht betroffen sind – hier gelten weiterhin die jeweiligen Tarifgesetze auf Landesebene.

Für wen gilt das Bundestariftreuegesetz?

Das Bundestariftreuegesetz erfasst alle öffentlichen Auftraggebenden nach § 99 Nr. 2 GWB, Sektorenauftraggeber:innen und Auftraggeber:innen, die für den Bund handeln (Organleihe). Demnach sind die Auftragnehmer:innen betroffen, die bei Vergaben des Bundes teilnehmen, wenn sie einen Auftragswert von über 50.000 Euro überschreiten. Erfasst werden öffentliche Bau- und Dienstleistungen und Konzessionen – aber nicht Lieferleistungen.

Gibt es Ausnahmen vom Bundestariftreuegesetz?

Einige Auftragnehmende und Auftragsarten werden vom Bundestariftreuegesetz ausgenommen. Darunter fallen:

  • Lieferaufträge und klassische Waren- und Produktbeschaffungen, soweit sie als Lieferaufträge einzuordnen sind
  • Start-ups mit innovativen Leistungen innerhalb den ersten vier Jahren seit ihrer Gründung, sofern der Auftragswert unter 100.000 Euro liegt
  • Verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Lieferaufträge (unter anderem auch für Katastrophenschutz und für nachrichtendienstliche Zwecke)
  • Vergabeverfahren zur Deckung des Bedarfs der Bundeswehr bis zum 31. Dezember 2032

Welche Nachweispflichten haben Unternehmen bei der Tariftreue?

Die Bundesregierung betont, dass “Nachweispflichten und Kontrollen (des Bundestariftreuegesetzes) auf ein absolutes Minimum begrenzt werden” sollen. Daher sollen Auftragnehmer:innen ihr Tariftreueversprechen als eine einfache Erklärung im Vergabeverfahren abgeben.

Dennoch muss die Einhaltung weiterhin dokumentiert werden, beispielsweise durch Lohnabrechnungen oder Arbeitsaufzeichnungen – im Falle einer stichprobenartigen Kontrolle durch die neu einzurichtende Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung.

Was geschieht bei einem Verstoß gegen das Bundestariftreuegesetz?

Bei Nicht­ein­hal­tung des Bundestariftreuegesetzes drohen empfindliche Sanktionen, so wie beispielsweise...

  • ... Vertragsstrafen bis zu zehn Prozent des Auftragswertes
  • ... Fristlose Kündigung des Vertrages zwischen Auftraggeber:in und Auftragnehmer:in
  • ... Eintrag ins Wettbewerbsregister
  • ... Ausschluss von künftigen Vergaben für bis zu drei Jahre

Kritik an dem Bundestariftreuegesetz

Unter anderem Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände befürchten, dass mit der Einführung der bundesweiten Tariftreue Unternehmen mit einem erhöhten Bürokratieaufwand rechnen müssten. Das Bundestariftreuegesetz würde insbesondere kleinere Betriebe durch strengere Nachweispflichten belasten und insgesamt die unternehmerische Freiheit einschränken. Dennoch ist auch damit zu rechnen, dass eine verpflichtende Tariftreue bei der öffentlichen Beschaffung für mehr Fairness im Wettbewerb und für bessere Arbeitsbedingungen sorgen soll.

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Online-Redakteurin

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