Brandschutzschalter nicht mehr Pflicht

Der Einbau sogenannter Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen – kurz AFDD – sind nach einer wesentlichen Änderung nicht mehr Pflicht, allerdings immer noch empfohlen.

Das Wichtigste zu Brandschutzschaltern in Kürze

  • AFDD-Brandschutzschalter sind nach Überarbeitung der Norm DIN VDE 0100-420 nicht mehr verpflichtend, werden aber weiterhin empfohlen.
  • Bauordnungsrechtlich besteht in keinem Bundesland eine Pflicht zum Einbau dieser Schalter.
  • Serielle Fehlerlichtbögen gelten als normale Brandursachen und müssen nicht zusätzlich abgesichert werden.
  • Bei Verzicht auf den Einbau sollte dies vertraglich festgehalten und Bauherr:innen schriftlich informiert werden.
  • Zwei Vertragsoptionen: Anwendung der alten Norm mit Einbaupflicht oder expliziter Ausschluss des Abschnitts 421.7 zugunsten des neuen Entwurfs.
  • Entscheidungshilfen und Risikoanalysen können von der obersten Bauaufsicht (z. B. Berlin) herangezogen werden.
Foto Brandschutzschalter - sind nicht mehr Pflicht © markus thoenen / stock.adobe.com

Im Februar 2019 hat die Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik (DKE) einen Entwurf der Norm DIN VDE 0100-420 veröffentlicht, in der der Einbau von Brandschutzschaltern als verpflichtend vorgesehen war. Nach heftigen Protesten wurde dieser Entwurf nun aber doch überarbeitet und es wird lediglich eine Empfehlung des Einbaus ausgesprochen. Durch ist das ganze allerdings noch nicht. Durch die Unsicherheit, welcher Entwurf denn nun gilt, treten beim Aufsetzen eines Vertrages viele Fragen und Unklarheiten auf.

Einbauen oder nicht einbauen?

Bauordnungsrechtlich besteht in keinem Bundesland die Verpflichtung, einen solchen Schalter zum Brandschutz einzubauen. Fehler, die durch einen seriellen Fehlerlichtbogen passieren können, gelten als „normale“ Brandursachen und müssen nicht zusätzlich durch einen AFDD abgesichert werden. Möchte man bei einem Neubau allerdings auf diese Schalter verzichten, ist es ratsam, Bauherr:innen darüber aufzuklären und den Verzicht schriftlich unter Berücksichtigung des aktuellen Entwurfs der DIN VDE 0100-420-1:2018-02 zu vereinbaren. Hierzu schlägt der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) folgende Möglichkeiten vor:

1. Sie vereinbaren im Bauvertrag die Anwendung der derzeitig gültigen DIN VDE 0100-420:2016-02. Dann müssen Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen in den unter Abschnitt 1 genannten Situationen eingebaut werden. Die hierdurch bedingten Mehrkosten müssen in diesem Fall einkalkuliert werden.

Oder

2. Sie vereinbaren im Bauvertrag, dass Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen nicht eingebaut werden müssen und schließen den Abschnitt 421.7 der zurzeit gültigen DIN VDE 0100-420:2016-02, der die Pflicht zum Einbau von Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen vorsieht, ausdrücklich aus und vereinbaren anstelle dessen den Abschnitt 421.7 aus dem Entwurf der DIN VDE 0100- 420-1:2018-12.

Zur Frage einer möglichen Sicherheits- beziehungsweise Risikoanalyse kann laut ZDB die Entscheidungshilfe der obersten Bauaufsicht Berlin Hinweise liefern.

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Jacqueline Segeth - Redakteurin bei der ibau GmbH
Jacqueline Segeth

Jacqueline Segeth war von Februar 2019 bis April 2021 bei der ibau GmbH in Münster tätig. Als Redakteurin recherchierte und verfasste sie Ratgeber- und Glossarartikel für unsere Onlinemagazine. Ihre vielseitige und strukturierte Schreibweise erlaubt es ihr, Inhalte verschiedener Themenbereiche strukturiert und verständlich aufzubereiten.