Immissionsschutzgesetz
Das Immissionsschutzgesetz beziehungsweise das Immissionsschutzrecht beinhaltet alle Regelungen, die die negativen Auswirkungen von Immissionen auf Mensch und Umwelt begrenzen. Der Begriff “Immissionen” stammt von dem lateinischen Wort immittere und bedeutet übersetzt “hineinschicken”. Damit bezeichnet man die negativen Folgen von Emissionen für die Umwelt und Menschen beziehungsweise Tiere. Emissionen (lateinisch: emittere = herausschicken) sind wiederum Schadstoffe, die von einer Quelle abgegeben werden und sich dadurch auf die Umgebung auswirken.
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Was ist das Immissionsschutzgesetz?
Es gibt immer mehr Maßnahmen, um die Umwelt und den Menschen vor schädlichen Einflüssen zu schützen. Beispiele für sogenannte Immissionen sind Wärme, Strahlen, Lärm, Luftschadstoffe oder Erschütterungen. Im Rahmen des Umweltschutzes wurde das Immissionsschutzgesetz entwickelt. Es beinhaltet Richtlinien beziehungsweise Verordnungen auf verschiedenen organisatorischen Ebenen, mit denen sich Unternehmen beschäftigen sollten.
Den Kern des Immissionsschutzrechtes auf nationaler Ebene bildet das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Darin enthalten sind insbesondere Regelungen zur Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, die sich auf die Errichtung und die Nutzung von Anlagen und Fahrzeugen beziehen. Dadurch sollen nicht nur Tiere, Pflanzen, Böden, Wasser, Luft und Menschen aktiv geschützt, sondern auch bereits vorbeugend Maßnahmen ergriffen werden. Neben den allgemeinen Regelungen des BImSchG gibt es auch spezielle technische Anleitungen zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) und zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm), in denen die Verhaltensvorschriften konkretisiert werden.
Darüber hinaus gibt es auch das Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG). Darin werden vorwiegend Anforderungen definiert, die das Verhalten von Personen betreffen, das zu schädlichen Umweltauswirkungen führen könnte. Die einzelnen Bundesländer können diesbezüglich Vorschriften aufstellen, die jedoch stets an das Bundesimmissionsschutzgesetz gerichtet sind. Kern des Immissionsgesetzes NRW beispielsweise ist das Gebot der Rücksichtnahme. Jeder soll individuell das Ausmaß an negativen Umwelteinflüssen begrenzen beziehungsweise vermeiden. Darunter zählen zum Beispiel die Nutzung von Feuerwerkskörpern, die Haltung von Tieren, die Verwendung von Tongeräten oder die Einhaltung der Nachtruhe. Das Immissionsschutzgesetz RLP (Rheinland-Pfalz) schreibt eine Nachtruhe von 22-6 Uhr vor.
In den Verordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) werden einzelne Sachverhalte wie zum Beispiel die Regelung genehmigungsbedürftiger Anlagen konkretisiert. Dies soll die praktische Umsetzung des Immissionsschutzgesetzes erleichtern und die allgemein formulierten Vorschriften des BImSchG sowie der LImSchG präzisieren.
Was regelt das Immissionsschutzgesetz?
Schwerpunktmäßig werden im Immissionsschutzgesetz die Luftreinhaltung und der Lärmschutz sichergestellt. Aber auch der Schutz von Boden und Wasser wird mittlerweile durch ergänzende Verordnungen auf EU-Ebene geregelt (die wichtigsten sind das BBodSchG und das WHG). Mithilfe des Immissionsschutzgesetzes sollen sowohl präventiv Emissionen vermieden und zugleich auch die Gefahren von bestehenden Schadstoffen abgewehrt werden.
Der vorsorgliche Immissionsschutz beinhaltet zum Beispiel, dass bereits vor Beginn eines geplanten Bauvorhabens darauf geachtet wird, die Lärmbelästigung durch ausreichende Entfernung zu Wohnhäusern einzugrenzen. Da sich allerdings nicht jede Emission und somit auch nicht jede Immission vollständig vermeiden lässt, kann der Immissionsschutz in diesen Fällen durch eine Gefahrenabwehr gewährleistet werden. Man kann dann zum Beispiel während des Baus weitere Maßnahmen durch Lärmschutzmauern oder Geschwindigkeitsbegrenzungen ergreifen, die den Ausstoß von Schadstoffen oder die Entstehung von Lärm reduzieren.
An wen richtet sich das BImSchG?
Das Bundesimmissionsschutzgesetz richtet sich an all diejenigen Betreiber:innen von Anlagen, die für eine der folgenden Sachverhalte verantwortlich sind:
- die Errichtung sowie den Betrieb von Anlagen
- die Herstellung sowie die Einführung von Anlagen, Brenn- beziehungsweise Treibstoffen und Erzeugnissen
- den Bau öffentlicher Straßen, Eisenbahnen, Straßenbahnen oder Magnetschwebebahnen
- die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von Kraftfahrzeugen sowie ihren Anhängern oder von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen beziehungsweise Schwimmkörpern
Was ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung?
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung basiert auf den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Für bestimmte Anlagen ist es notwendig, bei der Neuerrichtung eine Genehmigung durch eine:n Immissionsschutzbeauftragte:n einzuholen, wenn sie ein erhöhtes Gefahrenpotenzial aufweisen. Sämtliche Auswirkungen auf Menschen und Umwelt, die von einer Anlage ausgehen, müssen dann zuvor geprüft und genehmigt werden, ansonsten ist der Betrieb der Anlage nicht rechtmäßig. Welche Anlagen davon betroffen sind, wird in der vierten Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgeführt. Nach § 1 Abs. 1 BImSchG wird durch das Genehmigungsverfahren sichergestellt, dass von der Anlage keine unzumutbaren negativen Konsequenzen ausgehen, die den Zielen des Umweltschutzes entgegenstehen. Aus diesem Grund muss für Anlagen, die bestimmte Schwellenwerte bezüglich Schadstoffausstößen oder Stoffdurchsätzen überschreiten, zuvor ein:e Immissionsschutzbeauftragte:r bestellt und eine Genehmigung eingeholt werden. Gemäß § 6 Abs.1 BImSchG besteht zudem ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung, sofern die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Sollten bereits genehmigte Anlagen verändert werden, ist zu prüfen, ob diese Änderungen ein immissionsschutzrechtliches Verfahren in Form einer Genehmigung benötigen. Dann muss entweder eine Änderungsgenehmigung eingeholt (§ 16 BImSchG) oder die Anlagenänderung angezeigt werden (§ 15 BImSchG).
Darüber hinaus unterscheidet man zwischen dem förmlichen (§ 10 BImSchG) und dem vereinfachten (§ 19 BImSchG) Genehmigungsverfahren. Ersteres ist dadurch gekennzeichnet, dass zusätzlich die Öffentlichkeit hinzugezogen wird. Dafür muss das Verfahren im Amtsblatt, im Internet sowie in der Tageszeitung veröffentlicht werden und jedem die Möglichkeit bieten, sich zu beteiligen. Für die beiden Verfahrensarten gelten nach § 10 Abs. 6a und § 16 Abs. 3 BImSchG verschiedene Fristen:
Neugenehmigung | Änderungsgenehmigung | |
förmliches Verfahren | sieben Monate | sechs Monate |
vereinfachtes Verfahren | drei Monate | drei Monate |
Wann wird eine BImSchG-Genehmigung benötigt?
Die vierte Verordnung des Bundesimmissionsschutzgesetzes definiert konkrete Voraussetzungen von genehmigungsbedürftigen Anlagen. Für diese gilt, aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs eine erhöhte Gefahr, schädliche Umweltauswirkungen hervorzurufen sowie Menschen und Umwelt erheblich zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen. Für alle im Anhang eins der vierten Verordnung aufgeführten Anlagen gilt, dass diese länger als 12 Monate ab der Inbetriebnahme an demselben Standort betrieben werden müssen. Außerdem erfordert die Verordnung, dass diese zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen genutzt werden. In einzelnen Fällen gelten zusätzlich bestimmte Leistungsgrenzen. Beim Überschreiten dieser Grenzen ist dann eine Genehmigung erforderlich. Die folgende Übersicht zeigt die zehn übergeordneten Branchen, denen die verschiedenen Anlagen in der zugrundeliegenden Verordnung zugeordnet werden:
- Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie
- Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe
- Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung
- Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung
- Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen
- Holz und Zellstoff
- Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen
- Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Zubereitungen
- Sonstiges
Sollten mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehen und in der Summe die jeweiligen Leistungsgrenzen überschreiten, ist ebenfalls eine Genehmigung erforderlich.
Dies tritt ein, wenn die Anlagen
- auf demselben Betriebsgelände liegen,
- mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und
- einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.
Anlagen, welche der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Verfahren und Erzeugnisse dienen, benötigen laut dem Immissionsschutzgesetz keine Genehmigung.
Was ist ein BImSchG-Antrag?
Fällt die jeweilige Anlage in den Bereich der genehmigungsbedürftigen Anlagen, sind die zuständigen Personen nach dem Immissionsschutzgesetz dazu verpflichtet einen schriftlichen Antrag zu stellen. Mit diesem Antrag werden notwendige Unterlagen bereitgestellt, die einen Überblick über die umweltrechtlichen Aspekte der Anlage vermitteln. Dafür gibt es konkrete Antragsvordrucke, welche jedoch in den verschiedenen Bundesländern variieren können. Die neunte Verordnung des BImSchG gibt die erforderlichen Unterlagen vor – wie zum Beispiel:
- die Immissionsprognose,
- die Schallprognose,
- die Prüfung der FFH-Verträglichkeit (Flora-Fauna-Habitat),
- die Umweltverträglichkeitsuntersuchung UVU (bei UVP-pflichtigen Anlagen),
- der Ausgangszustandsbericht (bei Anlagen, die unter die Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU fallen),
- die Angaben zu Schutzmaßnahmen.
Gründe für das Immissionsschutzgesetz
Primär dient das Immissionsschutzgesetz der Förderung des Umweltschutzes. Dadurch sollen schädliche Auswirkungen von Immissionen auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Luft, Böden und Wasser größtenteils vermieden oder auf ein Minimum reduziert werden. In der Vergangenheit wurden besonders Emissionen als ernstzunehmendes Problem gesehen. Besonders im Jahr 1974 ist das Umweltbewusstsein erheblich angestiegen und auch die Auswirkungen der Immissionen wurden deutlich, weshalb noch im selben Jahr das BImSchG erlassen wurde. Zahlreiche Gase in der Luft oder Säuren sind für Menschen und Tiere beziehungsweise Pflanzen gesundheitsschädlich. Langfristig kann das zu erheblichen Einschränkungen in der Lebensqualität führen. Deshalb definiert das Immissionsschutzrecht Grenzwerte oder Voraussetzungen für die Nutzung bestimmter Anlagen, die die negativen Konsequenzen verringern. Dies dient langfristig der Sicherung von Gesundheit und einer geschützten Umwelt.
Lässt das BImSchG Ausnahmen zu?
Grundsätzlich lässt das Immissionsschutzgesetz nur eine wesentliche Ausnahme zu, die in § 60 BImSchG geregelt ist. Dabei handelt es sich um Anlagen, die der Landesverteidigung dienen. In diesem Fall können Ausnahmeregelungen durch das Außenministerium getroffen werden, wenn zwingende Gründe der Verteidigung oder zwischenstaatliche Verpflichtungen vorliegen. Der Schutz schädlicher Umweltauswirkungen ist dabei dennoch zu berücksichtigen.