Unabhängig von den geltenden Maßnahmen gibt es ein paar Aspekte mit Corona-Bezug, die Berufstätige und Arbeitgeber:innen kennen sollten.
Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie wurden und werden immer weiter gelockert. Allerdings gibt es ein paar Punkte, die unabhängig von den aktuellen Regelungen für Arbeitnehmer:innen und -geber:innen interessant sind. Zwei davon sind die Lohnfortzahlung bei vom Arbeitgeber angeordneter Quarantäne und wann eine Infektion mit dem Coronavirus als Arbeitsunfall anerkannt werden kann.
Eine Quarantäneanordnung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeber, oder besser gesagt das Verbot, im Büro zu erscheinen, sind rechtens. Solange keine behördliche Anordnung besteht, ist der oder die Arbeitgeber:in allerdings zur Lohnfortzahlung verpflichtet, da er oder sie im Annahmeverzug ist, schließlich hat der oder die Arbeitnehmer:in die Leistung angeboten. Wird eine Erkrankung festgestellt haben Arbeitnehmer:innen sechs Wochen lang Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Infiziert man sich in Folge der Berufsausübung mit dem Corona-Virus, so kann dies als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eingestuft werden. Dazu muss ein intensiver und berufsbedingter Kontakt zu einem oder mehreren Infizierten vorliegen - entweder am Einsatzort oder beim Weg zur Arbeit beziehungsweise von der Arbeit nach Hause. Vor allen Dingen sind die Dauer und Intensität der Begegnung mit der infizierten Person wichtig für die Bewertung, ob es sich um einen Berufsunfall handelt oder nicht. Zudem müssen für eine Entschädigung nach einer Infektion klinische Symptome aufgetreten sein. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, muss allerdings in jedem Einzelfall geprüft werden. Treten erst zu einem späteren Zeitpunkt Gesundheitsschädigungen durch die Infektion auf, so werden die Kosten für eine Heilbehandlung von der BG Bau ab diesem Zeitpunkt getragen. Die BG Bau übernimmt bei einer Anerkennung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall sowohl die Behandlungskosten als auch die Kosten für die berufliche und soziale Rehabilitation. Grundsätzlich gilt: Bei dem Verdacht auf eine Infektion sollte umgehend ein Arzt aufgesucht werden und sollte eine berufsbedingte Infektion vorliegen, so muss die BG Bau unverzüglich darüber informiert werden.
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