Newcomer im Vergabeverfahren: Ihre Rechte als Chance!
Newcomer:innen im Vergabeverfahren stehen vor vielen Vergabehürden. Erfahren Sie, wie Sie als junges Unternehmen rechtlich aufgestellt sind und wie Sie erfolgreich durchstarten können!
Das Wichtigste zu Newcomern im Vergabeverfahren in Kürze
- Öffentliche Aufträge gehen nur an fachkundige, leistungsfähige Bieter:innen; Umsatz- und Referenzvorgaben müssen verhältnismäßig sein (meist ≤ 2× Auftragswert)
- Newcomer:innen können fehlende Umsätze durch alternative Belege (z. B. Bank-/Steuerberaterbestätigung) nach § 45 Abs. 5 VgV ersetzen
- Referenzen müssen nur vergleichbar sein; bei Planungsleistungen zählt die Honorarzone statt der Nutzungsart (§ 75 Abs. 5 VgV)
- Eignung lässt sich auch über Eignungsleihe, Zurechnung früherer Referenzen und belegte Team-Erfahrung nachweisen
- Überzogene/unklare Anforderungen per Bieterfrage klären; unzulässigen Ausschluss binnen 10 Tagen rügen (Bieterrüge)
- Praxis: Fehlender 3-Jahres-Umsatz allein rechtfertigt keinen Ausschluss (VK Lüneburg); dreijährige Geschäftstätigkeit kann bei komplexen, sicherheitskritischen Aufträgen zulässig sein (VK Schleswig-Holstein)
Newcomer:innen – also Unternehmen, die noch nicht lange am Markt tätig sind – stehen im öffentlichen Vergabeverfahren vor einigen Hürden. Schreiben Auftraggeber:innen ein Projekt aus, müssen sie ebenfalls die geforderten Eignungskriterien aufführen – schließlich soll ein geeignetes Unternehmen gefunden werden, das den Auftrag ausführen kann. Dazu wollen viele Auftraggeber:innen Nachweise über berufliche und technische, aber auch finanzielle und wirtschaftliche Eignung. Als Newcomer:in eine schwierige Aufgabe: Was ist, wenn man noch nicht lang genug tätig ist, um seine Wirtschaftlichkeit nachzuweisen? Wie weist man seine Eignung nach, wenn man nicht über ausreichend Referenzen verfügt? Wir stellen Ihnen vor, welche Rechte Sie als Newcomer:in im Vergabeverfahren haben und wie Sie den Einstieg trotz Vergabehürden erfolgreich bewältigen!
Inhaltsverzeichnis
- Eignungskriterien im Vergabeverfahren: Was müssen Unternehmen nachweisen?
- Welche Belege können Auftragebende verlangen?
- Newcomer Regelung: Ihre Rechte als Newcomer im Vergabeverfahren
- Welche alternativen Eignungsprüfungen sind zulässig?
- Was können Newcomer:innen beim Ausschluss tun?
- Fallbeispiel 1: Ausschluss aufgrund fehlender Geschäftstätigkeit nicht zulässig
- Fallbeispiel 2: Wann sind Zutrittsbeschränkungen bei Newcomer:innen rechtens?
- Einstieg für Newcomer:innen im Vergabeverfahren: Weitere praktische Tipps
- Fazit: Ihre Rechte kennen und Hürden überwinden
Eignungskriterien im Vergabeverfahren: Was müssen Unternehmen nachweisen?
Wenn es um die Vergabe öffentlicher Aufträge geht, stellt das Gesetz klare Anforderungen an Unternehmen. Gemäß § 122 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) dürfen öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden, die als „fachkundig und leistungsfähig“ gelten.
Die Eignung eines Unternehmens wird anhand verschiedener Kriterien geprüft, um sicherzustellen, dass Bieter:innen in der Lage sind, den Auftrag ordnungsgemäß und erfolgreich auszuführen. In § 122 Abs. 2 GWB werden folgende Eignungskriterien bestimmt:
- Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung:
Das Unternehmen muss notwendige Qualifikationen und Zulassungen verfügen. - Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Gleichzeitig muss das Unternehmen in der Lage sein, den Auftrag finanziell zu stemmen. Es darf also nicht wirtschaftlich eingeschränkt sein, so dass der Auftrag gefährdet wird. - Technische und berufliche Leistungsfähigkeit:
Es geht darum, ob das Unternehmen die nötige Erfahrung und technisches Knowhow hat, um die Anforderungen des Auftrags zu erfüllen.
Die Eignungskriterien müssen im angemessenen Verhältnis zum Auftrag stehen. Das bedeutet: Je komplexer der Auftrag, desto anspruchsvoller können die Anforderungen an die Eignung sein. Je mehr der Wettbewerb durch die Anforderungen eingeschränkt wird, desto detaillierter müssen die Gründe für diese Anforderungen begründet werden.
In der Praxis ist die Eignungsprüfung eine subjektive Entscheidung der Auftraggeber:innen. Sie müssen selbst entscheiden, ob das Unternehmen in der Lage sein zu scheint, den Auftrag wie gewünscht auszuführen. Diese Entscheidung basiert jedoch auf objektiven Informationen – meist handelt es sich dabei um Eigenerklärungen, Bescheinigungen oder Referenzen von früheren Projekten, die das Unternehmen vorlegt. Welche Nachweise genau vorgelegt werden müssen, wird von den Auftraggeber:innen in der Bekanntmachung des Verfahrens definiert.
Welche Belege können Auftragebende verlangen?
Konkretisiert werden die Belege, die von Auftraggeber:innen verlangt werden können, in §§ 44 ff. VgV. Es stehen also unter anderem folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung |
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Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit |
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Technische und berufliche Leistungsfähigkeit |
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Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin kann für die Eignung einen bestimmten Mindestjahresumsatz verlangen, aber die Verhältnismäßigkeit wird in § 45 Abs. 2 VgV konkretisiert: Diese Mindestvoraussetzung für den Umsatz darf nur das Zweifache des Auftragswerts überschreiten, wenn aufgrund der Art des Auftragsgegenstandes spezielle Risiken bestehen.
Beispiel zur Veranschaulichung:
Wenn der Auftrag, zum Beispiel der Schulanbau, einen Wert von 1 Million Euro hat, dürfen Auftraggebende in der Regel einen Mindestjahresumsatz von maximal 2 Millionen Euro verlangen. Dieser Umsatz darf nur dann überschritten werden, wenn der Auftrag besondere Risiken mit sich bringt – das ist dann aber gut zu begründen.
Die Dauer des Auftrags spielt ebenfalls eine Rolle. Wenn der Auftrag über mehrere Jahre ausgeführt wird, wird der Auftragswert auf diese Jahre verteilt. Wird der Schulanbau beispielsweise in zwei Jahren umgesetzt, wird der Auftragswert durch zwei geteilt. In diesem Fall könnte der verlangte Mindestjahresumsatz höchstens 1 Million betragen.
Newcomer Regelung: Ihre Rechte als Newcomer im Vergabeverfahren
Grundsätzlich schließen die rechtlichen Regelungen keine Newcomer:innen aus Vergabeverfahren aus. Ganz im Gegenteil: Gerade im Sinne der Wettbewerbsfreiheit sollen Newcomer:innen ebenso eine Chance erhalten, bei öffentlichen Aufträgen zu bieten wie erfahrene Unternehmen. Doch zwischen angefragten Umsatznachweisen und Referenzen von früheren Aufträgen ist es schwer Fuß zu fassen. Ist man noch nicht lange im Markt, entspricht man als Newcomer:in gegebenenfalls nicht den Eignungskriterien. Wie erhalten Newcomer:innen im Vergaberecht also eine Chance?
Was ist, wenn man keine Umsätze der letzten drei Jahre nachweisen kann?
Die Newcomer Regelung in § 45 Abs. 5 VgV hilft gerade in diesen Fällen. Können aus berechtigten Gründen bestimmte Unterlagen nicht erbracht werden, können andere Unterlagen eingereicht werden, die die wirtschaftliche oder finanzielle Leistungsfähigkeit bescheinigen. Das bedeutet konkret: Können Newcomer:innen beispielsweise keine Umsätze der letzten drei Jahre nachweisen, weil sie erst seit zwei Jahren tätig sind, können sie auch auf andere Nachweise zurückgreifen. Dazu gehören Bestätigungen der Bank oder des Steuerberaters über hinreichende Liquidität der Auftragsausführung. Am besten stimmt man sich in diesem Fall proaktiv durch Bieterfragen mit den Auftraggeber:innen ab, um eine schriftliche Dokumentation aufzubauen. Auf jeden Fall darf ein junges Unternehmen nicht aufgrund von fehlenden Umsatznachweisen allein vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden – es sei denn, es handelt sich um einen wesentlich komplexen Auftrag, bei dem die Voraussetzung einer Mindestgeschäftstätigkeit angemessen wäre. Konkrete Beispiele hierfür greifen wir im weiteren Verlauf auf.
Was ist, wenn man keine Referenzen über vergleichbare Aufträge hat?
Um die fachliche Eignung der Bieterinnen und Bieter überprüfen zu können, ist es für Arbeitgeber:innen üblich, eine Liste von Unternehmensreferenzen aus früheren Projekten zu verlangen. Für Unternehmen, die noch nicht über viele Referenzen verfügen – gerade Newcomer:innen – ist dies die schwierigste Hürde. Dennoch gibt es Möglichkeiten, auch eventuell mit weniger Referenzen als geeignet eingestuft zu werden.
Oftmals werden Referenzen akzeptiert, die sich auf vergleichbare Projekte beziehen und dadurch einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bietenden ermöglichen. Das heißt, sie müssen nicht identisch aus demselben Tätigkeitsfeld sein, sondern nur nach Art und Umfang ähnlich. Auch die Abwicklung von kleineren Projekten oder mehreren Projekten gleichzeitig kann aussagekräftig sein, da es durchaus etwas über die Eignung eines Unternehmens aussagt.
Grundsätzlich kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass Auftraggeber:innen konkrete Anforderungen an die Vergleichbarkeit des Auftrags mit vorherigen Leistungen stellen. So können sie Referenzen anfordern, die sich auf Objekte beziehen, die in ihrer Nutzungsart gleich sind. In diesem Fall haben Newcomer:innen die Möglichkeit, auf alternative Eignungsprüfungen zurückzugreifen.
Für Architekt:innen, Ingenieur:innen und Stadtplaner:innen ist aber auch § 75 Abs. 5 VgV interessant: Hier wird nämlich konkretisiert, dass die Nutzungsart von geleisteten Projekten unbedeutend für eine Referenz ist. Hier reicht es, Projekte anhand der Honorarzone zu beurteilen.
Welche alternativen Eignungsprüfungen sind zulässig?
Haben Newcomer:innen bisher nicht die nötigen Erfahrungen gesammelt, um sich auf einen öffentlichen Auftrag bewerben zu können, haben sie trotzdem Alternativen, Referenzen anzugeben.
Die Eignungsleihe ermöglicht Bieter:innen das „Ausleihen“ von Referenzen Dritter (§ 47 VgV). Der Nachteil: Unternehmen müssen durch eine Verpflichtungserklärung nachweisen, dass ihm für die Ausführung des Auftrags die Ressourcen des anderen Unternehmens zur Verfügung stehen.
Beispiel:
Ein mittelständisches Bauunternehmen möchte an einer Ausschreibung für den Bau einer neuen Brücke teilnehmen. Die Ausschreibung verlangt aber spezielle Maschinen und Fachkräfte. Das Bauunternehmen hat keine vergleichbaren Leistungen in diesem Umfang in der Vergangenheit erbracht und hat dadurch nicht die erforderlichen Maschinen, die in der Ausschreibung verlangt werden.
Um trotzdem an der Ausschreibung teilzunehmen, geht das Bauunternehmen eine Partnerschaft mit einem spezialisierten Unternehmen ein. Dieses Partnerunternehmen stellt eine Verpflichtungserklärung aus, dass es seine Maschinen und Fachkräfte für das Projekt zur Verfügung stellt.
Die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens lässt sich nicht ausschließlich durch die Eignung einzelner Mitarbeitenden feststellen. Denn neben der fachlichen Kompetenz der Angestellten spielen auch die Unternehmensstruktur und -führung eine entscheidende Rolle, wenn es darum geht, die gesamte Eignung des Unternehmens zu bewerten. Relevant werden sie allerdings, wenn man wesentliche Mitarbeiter:innen einer anderen Firma übernommen hat. Haben diese maßgeblich an Referenzaufträgen mitgewirkt, können diese Projekte durchaus als Referenz für das neue Unternehmen geltend gemacht werden.
Beispiel:
Es haben drei Mitarbeiter:innen von Unternehmen B zu Unternehmen A gewechselt. Unternehmen A ist neu gegründet und möchte sich an einem Vergabeverfahren beteiligen, in dem drei Referenzaufträge verlangt werden. Als neu gegründetes Unternehmen verfügt es nicht über die passenden Referenzaufträge – allerdings haben die erworbenen Mitarbeiter:innen ähnliche Leistungen in ihrem vorherigen Unternehmen erbracht. Vorausgesetzt, dass sie im Falle eines Zuschlags die Leistungen für das Unternehmen A erbringen würden, können die Referenzen des Unternehmens B als Nachweis zur Eignung angegeben werden.
Gleichzeitig ist die Zurechnung von früheren Referenzen zulässig. Wurden Betriebsstrukturen und die Organisation eines Unternehmens komplett übernommen – und gleichzeitig die Mitarbeiter:innen, die an wesentlichen Referenzprojekten mitgewirkt haben – können frühere Referenzen des Unternehmens als eigene angegeben werden. Diese Möglichkeit ist von der Rechtsprechung anerkannt (Beispiel: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. April 2019, VII-Verg 36/18).
Was können Newcomer:innen beim Ausschluss tun?
Ein Ausschluss von einer Vergabe kann viele Gründe haben – doch nicht immer sind diese gerechtfertigt. Es gibt Fälle, in denen Newcomer:innen von Vergaben aufgrund von fehlender Mindestgeschäftstätigkeit oder fehlender Referenzen ausgeschlossen werden. Rechtens ist dies nicht immer. Erkennen Sie einen möglichen Vergaberechtsverstoß und glauben, dass Ihr Ausschluss unzulässig war, dürfen Sie innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden eine Bieterrüge einreichen. Damit kann gegebenenfalls ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet werden. Allerdings ist der Aufwand sehr ressourcenintensiv und nur zu empfehlen, wenn die Auftragssumme den Aufwand rechtfertigt.
Sie sind sich nicht sicher, ob Ihr Ausschluss rechtens war? Betrachten wir zwei Fallbeispiele, die sich in ihrer Art ähneln, aber doch zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt haben:
Fallbeispiel 1: Ausschluss aufgrund fehlender Geschäftstätigkeit nicht zulässig
In einem Fall vom 18. Mai 2020 wurde ein Unternehmen wegen fehlender Eignung vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Der Auftraggeber hatte sowohl eine einzige „einschlägige“ Referenz angefordert als auch Nachweise von einem bestimmten Mindestjahresumsatz der vergangenen drei Jahre. Der Bieter stellte einen Nachprüfungsantrag, weil in der Vergabeakte nicht dokumentiert worden war, wie die Kontaktaufnahme zum Referenzauftraggeber stattgefunden hatte.
Die Vergabekammer Lüneburg gab ihm recht: Die geforderte Referenz musste mit nötiger Tiefe geprüft und dokumentiert werden, da diese als „einschlägig“ angefordert war. Der fehlende Umsatznachweis allein durfte nicht zum Ausschluss führen, da das Unternehmen erst seit zwei Jahren im Geschäft war und es keine besonderen Anforderungen an den Auftragsgegenstand bestanden. Somit trat § 45 Abs. 5 VgV in Kraft.
Fallbeispiel 2: Wann sind Zutrittsbeschränkungen bei Newcomer:innen rechtens?
Wie bereits erwähnt, dürfen Newcomer:innen nicht aufgrund von fehlenden Umsatzzahlen nicht aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Nur wenn es durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist und das Projekt eine gewisse Erfahrung voraussetzt, darf eine dreijährige Geschäftstätigkeit als Mindesteignungskriterium verlangt werden.
Ein derartiger Fall wurde im Beschluss vom 10. Dezember 2020 beurteilt. Ein Auftraggeber schrieb einen Bauauftrag für die Installation von Gasanlagen in einem Labor aus. Als Mindestanforderung forderte er, dass die Bieter:innen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe eine mindestens dreijährige Geschäftstätigkeit nachweisen müssen. Die Antragstellerin, ein neu gegründetes Unternehmen, trug in ihrem Formblatt für 2017 und 2018 einen Umsatz von null Euro ein, was zur Ablehnung ihres Angebots führte.
Die Antragstellerin argumentierte, sie verfüge über qualifiziertes Personal und sei geeignet. Die Vergabekammer Schleswig-Holstein wies den Antrag auf Nachprüfung allerdings zurück: Aufgrund der Komplexität des Bauvorhabens mit hohen Sicherheitsanforderungen war die Mindestanforderung gerechtfertigt. Eine mindestens dreijährige Geschäftstätigkeit biete in diesem Fall eine höhere Gewährleistung für eine ordnungsgemäße Auftragsausführung.
Einstieg für Newcomer:innen im Vergabeverfahren: Weitere praktische Tipps
Gerade durch diese Vergabehürden ist für Newcomer:innen der Einstieg in Vergabeverfahren schwierig. Oftmals können Erfahrungen im privaten Sektor gesammelt werden, bevor man an einem öffentlichen Vergabeverfahren teilnimmt. Aber auch der weitere Prozess kann mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein. Daher stellen wir Ihnen weitere Tipps vor, mit denen Sie auf der sicheren Seite stehen!
- Referenzbestätigung ausstellen
Ganz gleich, ob es sich um ein privates oder öffentliches Projekt handelt – nach jedem erfolgreich abgeschlossenen Auftrag sollte sich Ihr Unternehmen eine Referenzbestätigung ausstellen lassen. Dies erspart Ihnen später viel Stress, wenn Sie sich an Vergabeverfahren beteiligen möchten, bei denen Fristen oft sehr kurz sind. Referenzen sollten stets mit dem Einverständnis der Auftraggeber:innen angegeben werden, um die Veröffentlichung möglicher sensibler Daten zu vermeiden.
- Prüfbare Referenzen
Achten Sie darauf, nur solche Referenzen anzugeben, die von der Vergabestelle auch überprüft werden können. Daher sollten Sie sicherstellen, dass Referenzgeber:innen bereit sind, ihre Angaben zu bestätigen, falls eine Überprüfung stattfindet. So können Sie sicher sein, dass Ihre Referenzen als gültig angesehen wird.
- Vollständigkeit
Prüfen Sie vorab die Mindestanforderungen der öffentlichen Auftraggeber:innen – insbesondere in Bezug auf das Alter der Referenzen und die Vergleichbarkeit – und achten Sie darauf, vollständige Referenzen zu präsentieren. Während ein fehlender Eignungsnachweis nachgereicht werden kann oder muss, dürfen unvollständige Nachweise nicht nachgebessert werden. Es ist daher wichtig, alle relevanten Informationen vollständig und korrekt anzugeben.
Fazit: Ihre Rechte kennen und Hürden überwinden
Für viele Newcomer:innen stellt der Einstieg in Vergabeverfahren eine erhebliche Herausforderung dar – Marktzutrittsbeschränkungen, wie etwa die Forderung einer Mindestzahl an vergleichbaren Referenzprojekten, werden nicht ohne Grund als große Hürden angesehen. Denn schließlich kann man keine Erfahrungen sammeln, wenn man Erfahrungen braucht, um sich in einem Vergabeverfahren zu beteiligen.
Daher ist es wichtig, vor jedem Ausschreibungsprozess seine verfügbaren Optionen abzuwägen. Vielleicht variieren die Anforderungen an Eignungsnachweise je nach Art des Projekts? Oder vielleicht ist die Eignungsleihe eine gute Alternative? Vielleicht hat Ihr Unternehmen eine Reihe an früheren Mitarbeitenden eines anderen Unternehmens gewonnen? Entscheidend ist: Ob Newcomer:in oder nicht – bereiten Sie Ihre Referenzen stets gründlich vor, um bei Projekten bestens mitbieten zu können. Auch wenn Vergabehürden den Einstieg in den Wettbewerb erschweren, gibt es womöglich eine Chance, trotzdem daran teilzuhaben!


