Betriebe werden weiterhin mit Rundfunkbeitrag belastet

Das Bundesverfassungsgericht hat die Gebühren zum Rundfunkbeitrag für rechtmäßig erklärt. Wir erklären, was dies für Betriebe bedeutet und wie Handwerker sparen können.

Das Wichtigste zum Rundfunkbeitrag in Kürze

  • Das Bundesverfassungsgericht hat den Rundfunkbeitrag für rechtmäßig erklärt, nur Zweitwohnungen können nun befreit werden
  • Unternehmen müssen weiterhin für jede Betriebsstätte und jedes gewerblich genutzte Fahrzeug Beiträge zahlen
  • Handwerksverbände kritisieren die Mehrbelastung kleiner Betriebe mit vielen Standorten und Fahrzeugen
  • Beitragshöhe richtet sich nach Mitarbeiterzahl je Standort, gestaffelt von 5,83 € bis 3.150 € monatlich
  • Ein Fahrzeug pro Betriebsstätte ist beitragsfrei, alle weiteren sind beitragspflichtig
  • Sparmöglichkeit: Teilzeitkräfte nur anteilig angeben, Azubis und Minijobber sind befreit

Rundfunkbeitrag, GEZ, Beitragsservice, Zwangsabgabe – viele haben kein Verständnis für die Gebühren, die alle Deutschen und jedes Unternehmen zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Medien in der Bundesrepublik aufbringen muss. Aus diesem Grund landen immer wieder Klagen gegen den Rundfunkbeitrag vor Gericht. Das Bundesverfassungsgericht hat das Gebührenmodell aber nun zum größten Teil bestätigt.

Richter hält Gesetzestext - Gebühren zum Rundfunkbeitrag sind rechtmäßig © AlcelVision / stock.adobe.com

Regelungen bleiben größtenteils gleich

Daraus folgt, dass sich trotz der vielen Klagen nicht viel an den bisherigen Regelungen ändert und die gekannten Beitragssätze erhalten bleiben. Lediglich Besitzer:innen von Zweitwohnungen dürfen sich freuen, denn diese zweite Wohnung kann nun unter Umständen von der Gebühr befreit werden. Geklagt hatte ein alleinstehender Mann mit zwei Wohnungen, da er unmöglich an zwei Orten gleichzeitig Fernsehen schauen oder Radio hören kann.

Dies war allerdings das einzige Zugeständnis, das das Gericht den GEZ-Gegnern machte. Alle anderen Klagen wurden abgewiesen, darunter auch ein Einwand gegen das Gebührenmodell bei mehreren Betriebsstätten und betrieblich genutzten Fahrzeugen. Nach wie vor ist es so, dass ein Unternehmen für jede Betriebsstätte und jeden Pkw, Lkw oder Bus einen Beitrag entrichten muss. Das Gericht entschied, dass Radioempfang in gewerblich genutzten Fahrzeugen einen Wettbewerbsvorteil für das Unternehmen bedeutet, da man Mitarbeitende und/oder Kunden unterhalten könne und über den Rundfunk Informationen für das Unternehmen erhalte.

Handwerk ist entrüstet

Gerade das deutsche Handwerk zeigte sich erzürnt über die Entscheidung des Gerichts. „Dass das Gericht den Kfz-Beitrag für Unternehmen nicht moniert hat, enttäuscht uns. Hier entstehen den Handwerksbetrieben Kosten und ein erheblicher Meldeaufwand, ohne dass sie durch die Nutzung des Autoradios einen Vorteil hätten“, äußerte sich der baden-württembergische Landeshandwerkspräsident Rainer Reichhold. Viele kleine Handwerksunternehmen hätten mehrere Fahrzeuge und Betriebsstätten und würden durch diese Regelung zusätzlich belastet. Fahrzeuge seien in der Lasten- und Personenbeförderung unverzichtbar, mit oder ohne Radio.

Daneben hatte sich auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDB) und der Handelsverband Deutschland (HDE) zu Wort gemeldet und die Gebühren für mehrere Betriebsstätten kritisiert. „Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten müssen einen ungleich höheren Beitrag entrichten als nach der Beschäftigtenzahl gleich große Unternehmen mit nur einem Standort. Diese ungerechte Regelung muss reformiert werden“, so HDE-Präsident Sanktjohanser. Mit solchen Regelungen mache man den Rundfunkbeitrag nur noch unbeliebter.

Die Gebühren für Unternehmen im Detail

Aber wie viel müssen Unternehmer:innen eigentlich bezahlen? Im Gegensatz zu privaten Wohnungen, die pauschal 17,50 Euro im Monat zahlen, gibt es eine weite Palette an Vorschriften für Betriebe. So sind die monatlichen Beiträge danach gestaffelt, wie viele Beschäftigte an einer Betriebsstätte angestellt sind:

  • 0 bis 8 Beschäftigte: 5,83 Euro (Drittelsatz)
  • 9 bis 19 Beschäftigte: 17,50 Euro (voller Satz)
  • 20 bis 49 Beschäftigte: 35 Euro (doppelter Satz)
  • 50 bis 249 Beschäftigte: 87,50 Euro (fünffacher Satz)
  • 250 bis 499 Beschäftigte: 175 Euro (zehnfacher Satz)
  • 500 bis 999 Beschäftigte: 350 Euro (zwanzigfacher Satz)
  • 1.000 bis 4.999 Beschäftigte: 700 Euro (vierzigfacher Satz)
  • 5.000 bis 9.999 Beschäftigte: 1.400 Euro (achtzigfacher Satz)
  • 10.000 bis 19.999 Beschäftigte: 2.100 Euro (hundertzwanzigfacher Satz)
  • Ab 20.000 Beschäftigte: 3.150 Euro (hundertachtzigfacher Satz)

Hier zeigt sich, was Handwerksvertreter an der Regelung stört: Im Gegensatz zur Industrie haben kleine und mittelgroße Firmen – wie beispielsweise Bäcker oder Frisöre – viele kleine Standorte, für die sie jeweils den Drittelsatz oder den vollen Satz zahlen müssen. So sind vier Betriebsstätten mit zehn Mitarbeitern doppelt so teuer wie eine Betriebsstätte mit 40 Mitarbeitern, auch wenn dieselbe Menge an Personal eingesetzt wird.

Kaum einfacher ist die Regelung bei Fahrzeugen, für die jeweils der Drittelsatz gezahlt werden muss. Dabei ist ein Fahrzeug pro Betriebsstätte vom Rundfunkbeitrag befreit, für jedes weitere gilt: Alle Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen M (Personenkraftwagen) und N (Lastkraftwagen) sind beitragspflichtig, also in erster Linie Autos, Busse, Lastwagen und Lieferwagen. Ausgenommen sind dagegen Anhänger (Klassen R und O), zwei- und dreirädrige Fahrzeuge (Klasse L), land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (Klassen C und T) sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen ohne Zulassung.

Rechenbeispiel

Ein Unternehmen hat einen Hauptsitz mit 30 Mitarbeitern und zwei Zweigstellen mit jeweils fünf Mitarbeitern sowie sechs beitragspflichtige Fahrzeuge. Der Arbeitgebende muss nun folgenden Monatsbeitrag entrichten:

  • 35 Euro für den Hauptsitz
  • 2 mal 5,83 Euro für die beiden Zweigstellen = 11,66 Euro
  • 3 mal 5,83 Euro für die Fahrzeuge = 17,49 Euro

Insgesamt zahlt der Unternehmende 64,15 Euro (35 + 11,66 + 17,49). Drei Fahrzeuge sind befreit, da das Unternehmen drei Betriebsstätten hat.

Wie kann man sparen?

Findige Chefs suchen natürlich nun nach Wegen, die Beiträge möglichst gering zu halten. Eine – vollkommen legale – Möglichkeit ist, die Zahl der Beschäftigten nicht pro Kopf, sondern differenziert anzugeben. Man kann nämlich mehrere Arbeitnehmende beim Beitragsservice zusammenfassen oder nicht melden, wenn sie nicht Vollzeit arbeiten:

  • Beschäftigte mit über 30 Wochenstunden zählen komplett.
  • Beschäftigte mit 21 bis 30 Wochenstunden zählen mit dem Faktor 0,75
  • Beschäftigte mit maximal 20 Wochenstunden zählen mit dem Faktor 0,5
  • Auszubildende und geringfügig Beschäftigte sind befreit

Wenn also in einer Betriebsstätte fünf Vollzeitkräfte, vier Halbtagskräfte und drei Azubis arbeiten, können sie entweder pro Kopf als zwölf Arbeitnehmende gemeldet werden (5 + 4 + 3 = 12) oder als sieben Mitarbeitende, denn Halbtagskräfte zählen nur zur Hälfte und Azubis gar nicht (5 + 4x0,5 + 3x0 = 7). Dadurch würde die Betriebsstätte unter die Marke von zehn Beschäftigten rutschen und nur ein Drittel der Beitragssätze kosten.

Zu Guter Letzt: Auszubildende und Studenten, die nicht mehr zu Hause wohnen und Berufsausbildungsbeihilfe beziehungsweise BAFöG beziehen, sind vom Rundfunkbeitrag befreit und müssen ihn auch in ihrer Privatwohnung nicht zahlen.

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Jan Hell

Jan Hell war von Juni 2016 bis Mai 2021 als Content-Manager bei der ibau GmbH in Münster tätig. Als Chefredakteur unserer Online- und Printmagazine verantwortete er die Bereitstellung aktueller Informationen. Seine Schwerpunkte lagen in der Recherche und Aufbereitung rechtlicher sowie wirtschaftlicher Themen. Mit seiner strukturierten Schreibweise stellt er komplexe Sachverhalte und Thematiken aus dem Ausschreibungs- und Vergabebereich nachvollziehbar und komprimiert dar.